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1252. Liegnitz.

Boleslaw (II.), Herz. von Schlesien, verleiht seinem Getreuen dem Truchsess Radwan das Gericht (Vogtei) in der Stadt Liegnitz und 100 Hufen im Umkreise, ein Haus (curia) zur Wohnung darin, den dritten Pfennig vom Gerichte, et in omnibus causis primam querelam (das wäre eine Wahrung der ersten Instanz), von jeder Appellation ans Hofgericht eine halbe Mark Silber, von jedem eingeklagten Pferde 1 Vierdung, von jeder Einweisung in ein Erbgut einen halben Vierdung, ferner zwei Badestuben und ein Schlachthaus, 4 Hufen als Allod, 19 Zinshufen, 65 Mark Erbzins auf den Tuchkammern, den Reichkramen, den Brot- und Schuhbänken, Alles zu Lehnrecht, und kein herzoglicher Beamter soll ohne seine oder seiner Erben Zustimmung die Badestuben vermehren oder das officium mactatorium variare. Bei einer Erweiterung der Stadt fällt dem Erbvogte die 10. Kurie zu, und er darf auch sonstige Einkünfte durch Kauf zur Vogtei bringen. Auch soll der Vogt, der in der Stadt und dem Distrikte zugleich das höchste Gericht hat, selbst nur vor dem Herzoge zu Recht stehen.

Z.: dom. Hyco, herzogl. Palat., d. Budewoy, d. Czaslaus, judex, d. Joh. Torigia (mit Hinblick auf den in späteren Urkunden vorkommenden Herm. Corrigia möchte ich auch hier lieber so lesen), d. Enymer, mag. Nic., Panchinus subcamerarius (auch hier ist mir Panthinus ungleich wahrscheinlicher) Polonus.


Aus einem Transsumte in Bitschens Privilegien (St.-Arch. von Liegnitz) bei Tzschoppe und Stenzel 323, Sammter Chronik von Liegnitz I. 445 (nebst deutscher Uebersetzung), Schirrmacher Liegnitzer Urkundenbuch, vgl. dazu Schuchard, die Stadt Liegnitz ein deutsches Gemeinwesen S. 73, wo jedoch die "prima querela" gar keine Berücksichtigung gefunden hat.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.